Hallo bk,
ich halte das Urteil von seiner Grundaussage A) der Stückkaufeigenschaft bei Unikaten und B) der Unmöglichkeit einer Ersatzbeschaffung solcher nach wie vor - auch im angeprochenen Fall - für zutreffend. Was den Entschädigungsanspruch und dessen gerichtliche Feststellung bei einem nachgewiesenen Stückkauf-Sachmangel anbelangt, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Das kann für einen Veräußerer durchaus ein teurer Irrtum werden, als Käufer wollte ich mich darauf aber nicht unbedingt verlassen. Insofern bleibe ich bei dem in post419 gesagtem. Wer weiter gehen möchte als das, dem wünsche ich im Sinne des Sammlerschutzes natürlich viel Erfolg. Wo das Gericht etwas fachlich falsch gesehen haben soll erschließt sich mir nicht, wäre insofern noch an den entsprechenden Textpassagen interessiert.
+ Gruß
vom Pälzer