Eröffnen müchte ich diese Rubrik mit einem Brief von NEUFFEN nach MOLSHEIM /ELSASS.
Wie auch heute noch ging es auch damals schon ums Geld, bei einem in Neuffen gemeldeten Mitbürger ging es um die Zahlung der Rekognitionsgebühr. Bei Nichtzahlung drohte die Aberkennung der Bürgerrechte!
Brief war nicht zustellbar und wurde zurück geschickt.
Nachtrag am 22-01-2022
Der Brief galt aber nach unten stehendem Art. 38 als zugestellt!
C. Rekognitionsgebühr.
Art. 34. Diejenigen Bürger, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und nicht im Gemeindebezirk wohnen, sind verpflichtet, eine Rekognitionsgebühr an die Gemeindekasse zu bezahlen.
Die Rekognitionsgebühr beträgt ebensoviel, als die Wohnsteuer, oder, falls solche nicht erhoben wird, ebensoviel, als der gesetzliche Höchstbetrag der Wohnsteuer in der betreffenden Gemeinde.
Hiezu tritt, wenn und insolange in der Gemeinde Gemeindenutzungen gewährt werden, ein Zuschlang im Betrage der Wohnsteuer.
Wenn bei zusammengesetzten Gemeinden die Gemeindennutzungen von den Theilgemeinden gewährt werden, so hat der abwesende Bürger zwar die Rekognitionsgebühr sammt Zuschlag an die Gesammtgemeinde zu bezahlen, der Zuschlag ist aber von der Kasse der Gesammtgemeinde an die Kasse derjenigen Theilgemeinde auszufolgen, in welcher der abwesende Bürger zuletzt zur Theilnahme an den Nutzungen berechtigt war.
Die Rekognitionsgebühr ist je mit dem Beginn des Rechnungsjahres ihrem ganzen Betrage nach fällig. Sie verfällt erstmals mit dem Beginn desjenigen Rechnungsjahres, welches auf den Wegzug, und in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 und Art. 40 auf den Zeitpunkt der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres folgt.
Art. 35. Andere als die in diesem Gesetz erwähnten Berechtigungen und Verpflichtungen sind mit dem Erwerb oder Besitz des Bürgerrechts nicht verknüpft und können auch durch Beschlüsse der Gemeindebehörden nicht eingeräumt bezw. auferlegt werden.
3. Verlust und Vorbehalt des Bürgerrechts.
Art. 36. Das Gemeindebürgerrecht erlischt:
1) mit dem Verluste der württembergischen Staatsangehörigkeit;
2) durch Verzicht (Art. 37);
3) durch Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr (Art. 38);
4) durch Erwerb des Bürgerrechts in einer anderen Gemeinde im Königreiche, sofern nicht das bisherige Bürgerrecht in Gemäßheit der Art. 39 und 40 vorbehalten wird;
5) bei Frauenspersonen durch Verehelichung mit dem Bürger einer anderen Gemeinde;
6) bei unehelichen Kindern durch Legitimation, wenn der Vater das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt.
Art. 37. Der Verzicht auf das Bürgerrecht (Art. 36 Ziff. 2) kann erst nach zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Lebensjahr und mit sofortiger Wirksamkeit nur von denjenigen Bürgern erklärt werden, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen.
Gegen die Verzichtserklärung derjenigen, welche in der Gemeinde wohnen, kann vorbehältlich des Beschwerderechts sowohl vom Gemeinderath als vom Oberamt aus Gründen des öffentlichen Wohls binnen eines Jahres Einsprache erhoben werden. Erfolgt eine solche nicht, so tritt nach Ablauf dieses Jahrs der Verzicht in Wirksamkeit. Außerdem bleibt der Verzicht insolange unwirksam, als der Betreffende auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ein Gemeindeamt bekleidet (Art. 15).
Art. 38. Der Verlust des Bürgerrechts nach Maßgabe des Art. 36 Ziff. 3 tritt ein, wenn die Rekognitionsgebühr (Art. 34) trotz drei Monate vorher erfolgter Mahnung beim Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem sie fällig geworden, oder, sofern die Mahnung später erfolgt, drei Monate nach letzterer noch nicht bezahlt ist.
Wenn das Mahnschreiben an die von dem Zahlungspflichtigen angezeigte Adresse abgesendet worden, aber, weil der Adressat nicht zu ermittlen war, als unzustellbar zurückgelangt ist, so gilt die Mahnung als erfolgt.
Durch den von der Postanstalt ausgestellten Einlieferungsschein gilt die Mahnung bis zur Lieferung des Gegenbeweises als dargethan.
Hat der Zahlungspflichtige seinen Aufenthalt der Gemeindebehörde nicht angezeigt, so erlischt das Bürgerrecht ohne vorgängige Mahnung, wenn die Rekognitionsgebühr während dreier auf einander folgender Rechnungsjahre nicht bezahlt worden ist.