In diesem neuen Thema möchte ich gerne Abstempelungen der Poststellen II zeigen.
Diese Poststellen wurden in Orten an Landkraftpostlinien und Kraftpostlinien, vereinzelt auch an Eisenbahnstrecken eingerichtet und einem Leitpostamt zugeteilt. Bestimmte Dienststunden wurden nicht festgesetzt. Die Poststellen II mussten aber vor und nach Ankunft der Post eine angemessene Zeit geöffnet sein.
Poststellen II führten, wenn sie durch ein Leitpostamt versorgt wurden, als amtliche Bezeichnung neben ihrem Namen den Namen ihres Leitpostamtes mit dem voranstehenden Zusatz „über“ (z. B. „Lohsdorf über Bad Schandau 2“). Die übrigen Poststellen II erhielten einen anderen Zusatz, durch den ihre Lage gekennzeichnet wurde.
Mit dem Leitpostamt erfolgte eine taggenaue Abrechnung. Die Poststellen II gaben Wertzeichen und Formblätter ab, es erfolgte die Annahme von Sendungen aller Art, auch von Zeitungsbestellungen, die Briefkastenleerung, die Absendung der eingelieferten Postsendungen, die Zustellung der eingegangenen Sendungen im Ort und in dem der Poststelle II zugeteilten Landzustellbereich, die Aushändigung von Sendungen an Abholer, die Erhebung von Wechselprotesten, die Auszahlung von Renten, die Einziehung von Rundfunkgebühren, die Annahme von Fernsprechgebühren, Aufnahme und Zustellung von Telegrammen, die Bedienung der öffentlichen Sprechzelle und die Verrechnung der für die Postkasse erhobenen Beträge. Die Poststellen II Land nahmen ferner Anträge auf Teilnahme am Postsparkassendienst und Einlagen entgegen und leisten Rückzahlungen.
Die Poststellen II führten Gummistempel mit ihrer amtlichen Bezeichnung zum Nachweis der Aufgabe der Sendungen und ihrer anderen Tätigkeiten, die jedoch nicht zum Entwerten von Postwertzeichen benutzt werden durften. Die Entwertung der Frankatur der in der Poststelle II aufgegebenen Sendungen erfolgte beim zuständigen Leitpostamt.
Für die Dienstabwicklung galt die „Dienstanweisung für Poststellen II Land“. Der Posthalter hatte in der Regel den Dienst selbst zu versehen, er konnte sich aber unter eigener Verantwortlichkeit durch geeignete Personen vertreten lassen, sofern diese Personen vom zuständigen Leitpostamt als Vertreter zugelassen waren.
Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand en paar Belege zeigen könnte.
Gruß
Rüdiger