Porto Charge Brief per Expreß

  • Liebe Sammlerfreunde,

    folgenden Brief möchte ich zeigen:
    Unfrankierter eingeschriebener Brief per Expreß von Darmstadt
    nach Laubach (beide Orte im Großherzogtum Hessen) vom 14.7.1857.
    An Porto fielen an 4 Kreuzer (Postbezirkstaxe Fernbrief über 3 bis 15
    Meilen) Einschreiben 7 Kreuzer und Expreßgebühr 9 Kreuzer. Der
    Empfänger bezahlte insgesamt 20 Kreuzer. Habe ich bisher so noch
    nicht gesehen.

    Beste Grüße von VorphilaBayern

  • Lieber VorphilaBayern,

    das ist ja weider mal eine Bombe von Dir.

    Sind ja Portocharge Briefe schon nicht häufig, so ist das,
    was Du uns da zeigst eine absolute Rarität :):)

    Und dann noch in der Erhaltung...

    Viele Grüsse
    Bayern Social

    Beste Grüsse von
    Bayern Social


    "Sammler sind glückliche Menschen"

  • Lieber Bayern Social,

    herzlichen Dank.
    Das Treffen der ARGE BAYERN e.V. am vergangenen Wochenende
    in Dillstädt zwischen Suhl und Meiningen in Thüringen war mit her-
    vorragenden Briefmaterial (überwiegend Vorphila) eines Sammlers
    sehr ergiebig. Habe sehr schöne Briefe gekauft und teilweise schon
    in anderen Threads beschrieben.

    Beste Grüße von VorphilaBayern

  • Liebe Sammlerfreunde,

    habe mal im Handbuch von Heinz Felix Lethaus und Horst Schenk
    "Die vereinheitlichten Taxen der Thurn und Taxisschen Post - Die
    Postbezirks- und Postvereinstaxen von 1850 bis 1867" nachgeschaut.
    Hier steht zu Recommandation und Expreß folgendes:

    Recommandierte (Charge-) Briefe mußten grundsätzlich am Schalter
    aufgeliefert und zunächst bar freigemacht werden, die Versendung
    von recommandierten Porto-Briefen war bis 31.12.1860 unzulässig,
    dann waren auch im Postverein, wie im Taxisschen Postbezirk, unfreie
    Chargebriefe zugelassen. Die Benutzung von Marken zur Freimachung
    war zunächst nicht möglich. Erst ab 1.10.1861 wurde die Zahlung der
    Recommandations-Gebühren durch Marken zugelassen.

    Expreßsendungen mußten eingeschrieben werden.
    Die Expreßgebühr konnte vom Absender oder dem Empfänger
    bezahlt werden.
    Expreßsendungen mußten grundsätzlich am Schalter aufgeliefert
    und zunächst bar freigemacht werden.
    Ab 1.9.1858 konnte auch die Expreßgebühr durch Marken beglichen
    werden. Die Recommandation weiterhin über den Schein barbezahlt.
    Ab 1.10.1861 konnte dann auch die Recommandationsgebühr als Marke
    geklebt werden.
    Die Aufhebung der Recommandation für Expreßbriefe lt. Postvereins-
    vertrag von 1866 kam vermutlich nicht mehr zum Tragen. Der Vertrag
    wurde zwar vom Fürsten von Thurn und Taxis noch ratifiziert, trat aber
    durch die mit dem preußisch-österreichischen Krieg zusammenhängenden
    Ereignisse wohl nicht mehr in Kraft.

    Der Portochargebrief per Expreß war somit nicht vertragsgemäß.

    Beste Grüße von VorphilaBayern

  • Der Portochargebrief per Expreß war somit nicht vertragsgemäß.

    Hallo VorphilaBayern,

    das verstehe ich nicht so ganz. Der Postevreinsvertrag hatte doch m.W. für Korrespondez, die in einem (hier dem taxisschen) Postgebiet verblieb, keinerlei verbindliche Ordnungsfunktion.

    Somit wäre der Brief völlig korrekt behandelt worden, wenn auch in selten vorkommender Weise.

    Beste Grüße

    Altsax