- Offizieller Beitrag
Liebe Freunde,
in preußischen Amtsblättern finden sich immer wieder Bekanntmachungen oder Verordnungen, die nicht direkt einem bestimmtem Thema zuzuordnen sind, aber unabhängig davon vielleicht doch für den einen oder anderen interessant sind.
Derartige Texte möchte ich hier vorstellen.
Der erste Text betrifft Postdefraudationen.
Defraudation (Defraude, lat., "Hinterziehung"): Das durch die Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben dem Staat oder einer Gemeinde gegenüber begangene Vergehen, insbesondere die Hinterziehung von Zöllen und indirekten Steuern. Hier bezogen auf, unter Umgehung des Postmonopols, privat beförderte Briefe und Pakete.
1822 wurde im Amtsblatt von Berlin die folgende Passage aus der Postordnung von 1782 erneut dem Publikum zur allgemeinen Kenntnis gebracht, damit ein jeder sich vor dem Nachtheil verwahren kann, welchen die Nichtbeachtung derselben nach sich zieht.
§ 1. Gleichwie das Verbot, daß kein Privatus mit Sammlung und Bestellung von Briefen, auch postmäßigen Paqueten, sich befassen soll, vorlängst allgemein bekannt, auch durch Unsere von Zeit zu Zeit deshalb ergangene Edikte und Reglements wiederholendlich erneuert und bestätigt ist; so verbleibet allen und jeden Fuhrleuten, Landkutschern, Schiffern, Landleuten und überhaupt allen und jeden Reisenden, sie haben Namen wie sie wollen, schlechterdings untersagt, versiegelte und verschlossene Briefe, wohin auch die zugenähete gehören, zur Bestellung an und mitzunehmen, und soll den Landkutschern, Schiffern und Fuhrleute nur offene Frachtbriefe mitzuführen erlaubt sein. Die betroffene Kontravenienten aber sollen zum ersten Mal für jeden dergleichen versiegelten Brief Zehn Thaler Strafe, und im Wiederholungsfalle das duplum zu erlegen, sofort durch promteste Exekution angehalten, bei ihrem etwaigen Unvermögen aber solche Geldbuße für das erste Mal in achttägige Gefängnißstrafe bei Wasser und Brot, für das zweite Mal in vierzehntägige Festungsarbeit verwandelt, und bei öfterem wiederholungsfalle die Strafe noch weit beträchtlicher geschärft werden.
§ 2. Nicht weniger sollen diejenigen, welche denen Fuhrleuten, Schiffern oder anderen Reisenden verschlossene Briefe zur Bestellung mitgeben, oder dergleichen von ihnen annehmen, gleich jenen in ebenmäßige Strafe von Zehen Thaler für jeden Brief, auf das erste Mal, und sofort, verfallen sein.
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Beachtliche Strafen, die da je Brief (!) angedroht wurden – für Absender, Beförderer und Empfänger gleichermaßen.
Viele Grüße
Michael