Hallo zusammen,
hallo Erwin,
hallo Peter,
in der bis 1964 gütigen ADA (Allgemeine Dienst-Anweisung) ist in § 8 die „Drucksache“ geregelt. Dort heißt es in § 8 IV : Die Sendungen sind ••••• in einem offenem Umschlag •••••• einzuliefern, so dass ihr Inhalt leicht geprüft werden kann.
In den Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. IV steht: Den Vermerk DRUCKSACHE brauchen die Sendungen nicht zu tragen.
Wohl dem, der eine gutsortierte Vereinsbibliothek hat.
Liebe Grüße aus Frankfurt
Heribert
PS Die Vorschrift wurde auch in die ADA ab 1965 übernommen.