...manchmal schon etwas merkwürdig, wie sich hier so die Diskussionen entwickeln. Zu dem w.o. befürchteten Sachverhalt folgender gesetzeshistorischer Sachverhalt:
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1851 enthielt der § 143 des preußischen Gesetzbuches bereits einen Tatbestand, der über das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1870 letztendlich mit dem § 175 in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 Eingang fand, bis 1935 Gültigkeit behielt und danach mit einem § 175a und b noch weiter verschärft wurde. Der § 175 lautete:
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„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts (...) begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“
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+ Gruß!
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vom Pälzer